VR KündigungsGeld

Sicher und kurzfrisitg anlegen

Sicher und kurzfristig anlegen mit dem VR KündigungsGeld der VR-Bank Vilshofen-Pocking eG. Unser VR KündigungsGeld ist eine gute Alternative bzw. Ergänzung zu Ihrem Fest- oder Tagesgeld und gleichzeitig eine sichere Geldanlage ohne feste Laufzeit und mit kurzfristiger Verfügungsmöglichkeit.

Ihre Vorteile beim VR KündigungsGeld

  • Das VR KündigungsGeld hat keine feste Laufzeit
  • Sie können Teilbeträge oder den gesamten Anlagebetrag jederzeit mit einer Frist von 35 Tagen kündigen
  • Es entstehen keine Kosten
  • Zinsen werden vierteljährlich kapitalisiert
  • Variable Verzinsung
  • Zuzahlungen jederzeit möglich
  • Automatische Ausbuchung gekündigter Beträge bei Erreichen des Kündigungsdatums

Noch Fragen?

Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben.

Häufige Fragen zum KündigungsGeld

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit aufstocken?

Eine Zuzahlung auf Ihr KündigungsGeld ist jederzeit möglich.

Was passiert, wenn ich mein Geld brauche?

Wenn Sie Ihr Geld vom KündigungsGeld benötigen, ist eine Teilkündigung oder Gesamtkündigung möglich. Der früheste Verfügungstag ist der Tag der Kündigungseingabe zuzüglich der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt die Auszahlung auf das vertraglich vereinbarte Referenzkonto.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank Vilshofen-Pocking eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank Vilshofen-Pocking eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.